Bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind – hier einem 52jährigen Diplom-Ingenieur – kann regelmäßig vermutet werden, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern jedenfalls dann, wenn es dort, lediglich unterbrochen durch Arbeits- und Urlaubsaufenthalte, gemeinsam mit einem Elternteil wohnt und dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, auch die gemeinsame Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt. Das entschied der BFH.
Danach liegen dann dem Grunde nach die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vor – mit der entsprechenden steuerlichen Berücksichtigung.
Hier hatte der Sohn im Elternhaus, in dem nur noch der Vater lebt, ein etwa 12 qm großes Zimmer. Alle anderen Räume teilte er sich mit seinem Vater. An den Kosten des Haushalts beteiligte er sich vor allem dann, wenn sein Vater „bei Urlauben über längere Zeit abwesend“ war. Darüber hinaus erledigte er maßgeblich häusliche Arbeiten wie Kochen, Putzen, Rasen mähen oder Reparaturen.
Der Bundesfinanzhof erkannte bei diesen Fakten – anders als die Vorinstanz, das Finanzgericht Münster –, eine steuerwirksame doppelte Haushaltsführung an. Die Vorinstanz muss nun noch die Details zur Höhe der Anerkennung klären, da seine Wohnung am Beschäftigungsort mit 75 qm wohl „etwas zu groß“ geraten ist. BFH, VI R 10/13 vom 14.11.2013
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