eBay-Auktion: Kaufvertrag kommt auch bei vorzeitigem Abbruch zustande

Wird eine eBay-Auktion vorzeitig abgebrochen, wurden jedoch schon Gebote abgegeben, so kommt ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Dies gilt laut Landgericht (LG) Detmold auch dann, wenn die angebotene Ware aufgrund dessen weit unter Wert weggeht. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Wohnwagen im Wert von etwa 2.000 Euro, den die Beklagte auf eBay mit einem Mindestgebot von einem Euro eingestellt hatte. Bereits am Folgetag brach sie die Auktion jedoch ab, da ihr Lebensgefährte den Wohnwagen anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Angebot von 56 Euro der Höchstbietende und verlangte daher die Übereignung des Wohnwagens. Die Beklagte erklärte, für sie sei die Sache mit dem Abbruch der Auktion erledigt.

Der Kläger nahm sie daraufhin im Klagewege auf Übereignung des Wohnwagens Zug um Zug gegen Zahlung von 56 Euro in Anspruch. Dem folgte das Amtsgericht Detmold. In der Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung liege bereits zu diesem Zeitpunkt die ausdrückliche Erklärung, dass das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot angenommen werde. Werde – wie im Streitfall – ein Angebot vorzeitig beendet, so komme nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietendem zustande. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Anbieter gesetzlich berechtigt gewesen sei, dass Angebot zurückzunehmen. Letzteres sei vorliegend indes nicht ersichtlich, so das AG.

Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Auch das LG meint, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Kaufvertrag sei auch weder sittenwidrig noch der geltend gemachte Anspruch rechtsmissbräuchlich. Der Anbieter habe es regelmäßig selbst in der Hand, durch die Angabe eines Mindestgebotes, der Größe der Bieterschritte sowie die Bietzeit sein Risiko zu begrenzen. Die Erwartung des Verkäufers, durch geschicktes Einstellen eines Artikels möglicherweise ein besonders gutes Geschäft zu machen, und demgegenüber die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem „Schnäppchen“ zu kommen, gehörten zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung. Dem widerspräche es, wenn der Kaufvertrag nur dann verbindlich wäre, wenn auch ein „angemessener“ Preis erzielt werde. Durch den vorzeitigen Abbruch der Auktion habe sich die Beklagte selbst in Gefahr gebracht, dass der Wohnwagen zu einem deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert liegenden Kaufpreis veräußert werde.

Landgericht Detmold, Urteil vom 22.02.2012, 10 S 163/11