Wer über ein eBay-Mitgliedskonto verfügt, haftet nicht für Erklärungen, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegeben hat. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) selbst dann, wenn das eBay-Mitglied seine Kontaktdaten, also insbesondere das Passwort, unsorgfältig aufbewahrt hatte. In dem zugrunde liegenden Fall unterhielt die Beklagte beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Im März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von einem Euro zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab ein Maximalgebot von
1.000 Euro ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 Euro beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 Euro auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro. Die Parteien streiten darum, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ Die Klage hatte in keiner Instanz Erfolg.
Auch bei Internet-Geschäften seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, so der BGH. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden seien, verpflichteten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingriffen.
Hingegen habe allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die Erklärungen, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegeben habe, zurechnen lassen müsse.
Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergebe sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Denn diese seien jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart und hätten damit keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war laut BGH vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09
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