eBay-Umsätze von Eheleuten sind auch bei Verwendung eines gemeinsamen „Nickname“ vom Inhaber des Nutzerkontos zu versteuern

Umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms („Nickname“) ausgeführt werden, sind im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) BadenWürttemberg hervor.

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen.

Dem ist das FG nicht gefolgt. Zwar hatte das FG bereits mit Urteil vom 22.09.2010 (1 K 3016/08) entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organisationsaufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Gericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem so genannten objektiven Empfängerhorizont des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das sei bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des „Nickname“) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bietephase vornehme (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), seien demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen gewesen seien, sei die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich gewesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2013, 1 K

1939/12, rechtskräftig

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