Ehegattensplitting: Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften verfassungswidrig

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es liege eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung vor, für die es an hinreichend gewichtigen Sachgründen fehle.

Insbesondere der im Grundgesetz enthaltene besondere Schutz der Ehe könne nicht als Rechtfertigungsgrund dienen, so die Verfassungsrichter. Denn der Gesetzgeber habe die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheide sich die Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten. Auch familienpolitische Intentionen rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Nach dem Einkommensteuergesetz hänge die Gewährung des Splittingvorteils allein von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unbeachtlich sei demgegenüber das Vorhandensein von Kindern sowie die Möglichkeit, dass während der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner geboren werden. Außerdem gebe es auch kinderlose Ehen sowie Lebenspartner, die Kinder großziehen.

Laut BVerfG muss die Rechtslage rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01.08.2001 geändert werden. Übergangsweise seien die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07

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