Die Gerichte (wie zuvor auch die Mieter einer Wohnung) haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf ein Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen. „Ein vom Vermieter geltend gemachter Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist aber nicht schon ein überhöhter, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf“, erklärte der BGH. Allerdings lassen sich keine Richtwerte (etwa die Wohnfläche) aufstellen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem „weit überhöhten Wohnbedarf“ auszugehen ist.
Hier wurde zu Gunsten eines 22jährigen Vermieter-Sohnes entschieden, für den ein mehr als zwölf Jahre in einer 125 qm großen Wohnung lebender Mieter wegen Eigenbedarfs ausziehen sollte. Der Sohn will mit einem Studienkollegen eine Wohngemeinschaft bilden. Die Vorinstanz muss allerdings noch prüfen, ob das ausreicht, den bisherigen Mieter vor die Tür zu setzen, oder ob es sich vielleicht nicht doch um einen „weit überhöhten Wohnbedarf“ handelt. BGH, VIII ZR 166/14
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