Die Beschwerdeführerin mietete 1987 eine 57,48 Quadratmeter große Wohnung in B., deren Eigentümer seit 1997 der Kläger des Ausgangsverfahrens ist. Er lebte bis 2008 ebenfalls in B. und verzog dann mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in eine andere Stadt. Im Jahr 2010 kündigte der Kläger das mit der Beschwerdeführerin bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Er sei mit seiner Familie berufsbedingt umgezogen, habe in B. allerdings eine 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte. Hierfür benötige er die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung. Die Beschwerdeführerin wurde im Ausgangsverfahren vom Landgericht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an den Kläger verurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ihre Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts rügt, fehle es an einer ausreichenden Begründung. Insoweit sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, so das BVerfG. Daher könne nur die Nichtzulassung der Revision verfassungsrechtlich geprüft werden. Für eine willkürliche Nichtzulassung der Revision sei indes nichts ersichtlich.
Es liege insbesondere kein verfassungsrechtlich relevantes Begründungsdefizit vor. Ein solches komme in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts über die Nichtzulassung nicht näher begründet ist, obwohl die Zulassung des Rechtsmittels nahe gelegen hätte. Die Voraussetzungen seien hier jedoch nicht gegeben. Das LG habe die Nichtzulassung der Revision zwar nicht mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung versehen. Dies führe jedoch zu keiner Verfassungsverletzung. Denn die Zulassung der Revision habe nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nahe gelegen.
Insbesondere habe die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Als klärungsbedürftig käme vorliegend allenfalls die Frage in Betracht, ob der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs erfüllen kann, oder ob umgekehrt die Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben, sondern weiterhin nutzen will. Die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt erscheint laut BVerfG allerdings nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte nicht nahe liegend.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH reiche zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend seien jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei, so der BGH, zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur unter der Voraussetzung zustehe, dass er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde. Eine zusätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung – etwa die Forderung nach der Begründung des Lebensmittelpunktes – lasse sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.04.2014, 1 BvR 2851/13
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