Eigenhändig geschriebenes Testament muss auf unbeeinflusster Schreibleistung des Erblassers beruhen

Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Ob dies gegeben ist, muss derjenige nachweisen, der sich zur Begründung eines Erbscheinantrags auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Der Erblasser hatte rund zwei Monate vor seinem Tod ein Testament verfasst. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen beantragten die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweist. Die Anfertigung des Testaments war Gegenstand einer Beweisaufnahme. Diese ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hat. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das OLG nicht feststellen, dass die gesetzliche Form eingehalten und das Testament damit wirksam errichtet ist. Deswegen blieb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins erfolglos.

Zur Begründung weist das OLG darauf hin, dass eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zwingend voraussetze, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen.

Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.10.2012, I–15 W 231/12

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