Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen für Bäckerei- und Konditoreibedarf. Neben Produkten für die gewerbliche Weiterverarbeitung vertreibt sie unter ihrer Handelsmarke auch Kaffee, Sahne, Marmelade und ähnliche Handelswaren, die private Endverbraucher in Bäckereien erwerben können. Die Beklagte forderte sie auf, für 2010 eine Vollständigkeitserklärung abzugeben; die Klägerin bringe die Handelswaren erstmals in den Verkehr und sei damit verpflichtet, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht (OVG) ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OVG hatte Erfolg:
Würden Verkaufsverpackungen für ein Handelsunternehmen unter Verwendung seiner Handelsmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht, müsse sich das Handelsunternehmen dies zurechnen lassen. In einem solchen Fall sei nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich für die Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem zu beteiligen und eine entsprechende Vollständigkeitserklärung abzugeben. Nur so könnten Vollziehbarkeit und Transparenz der verpackungsrechtlichen Pflichten gewährleistet werden. Ausgehend hiervon hat das BVerwG das klageabweisende Urteil des VG wieder hergestellt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.09.2015, 7 C 11.14
