Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Hunde in einer Wohnungseigentumsanlage auch dann angeleint werden müssen, wenn es dazu eine ausdrückliche Regelung oder einen entsprechenden Eigentümerbeschluss nicht gibt.
Im konkreten Fall verlangte ein Wohnungseigentümer von einer anderen Eigentümerin, dass diese ihren Hund im Gebäude sowie den Außenflächen nicht frei laufen lässt. Es gab keine Regelung in der Hausordnung, die einen Leinenzwang vorschreibt.
Die Hundebesitzerin war der Meinung, dass sie deswegen nicht verpflichtet sei, ihren Hund in seinem Bewegungsdrang einzuschränken – zu Unrecht, entschied das Gericht. Das Rücksichtnahmegebot zwischen den Wohnungseigentümern gebiete das. Denn das freie Laufen lassen eines Hundes im Gebäude und auf dem Freigelände einer Wohnungseigentumsanlage stelle eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer dar, die über ein zuzumutendes Maß hinausgehe. Es spiele auch keine Rolle, ob der Hund gefährlich sei oder ein aggressives Verhalten zeige.
AmG München, 484 C 18498/12
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