Gehören die Heizkörper einschließlich der Anschlussleitungen in den Wohnungen nach der Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage zum jeweiligen Sondereigentum, so ist ein Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung unwirksam, wonach in der Anlage sämtliche Heizkörper einschließlich der Anschlussleitungen erneuert werden sollen. Das ist Angelegenheit jedes einzelnen Eigentümers. Allerdings wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Eigentümer, die ihre Heizkörper nicht erneuern wollen, später einmal im Kalten stehen. Denn die Erneuerung der Heizzentrale und der Steig- und sonstigen zentralen Verteilungsleitungen einer Zentralheizung können dazu führen, „dass vorhandene alte Heizkörper und Anschlussleitungen nicht mehr an die neue Anlage angeschlossen werden können“. Das müssten die Abweichler aber hinnehmen. BGH, V ZR 176/10
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