Wohnungseigentümer haben es zu akzeptieren, dass Nachbarn ihren Hund ohne Leine laufen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Hausordnung nichts anderes regelt.
In einem in München entschiedenen Fall ging es um einen Eigentümer, der vor Gericht versuchte, dem Hund eines Miteigentümers einen Leinenzwang aufzuerlegen. Das 28 kg schwere und knapp 50 cm große Tier hatte die Ehefrau des Eigentümers „mehrmals versucht zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen.“ Dadurch fühlte sich das Ehepaar in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
Das Gericht urteilte aber, dass der Hund das Eigentumsrecht der Eheleute nicht beeinträchtige. Er dürfe die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, weil von ihm keine Gefahr ausgehe – insbesondere dann, weil das Beschnuppern und Bespringen sofort von den Hundehaltern unterbunden worden war. AmG München, 113 C 19711/13
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