Ein-Euro-Job: Wird nur bei Anwesenheit bezahlt

Nimmt ein Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II an einer Arbeitsgelegenheit teil, erhält er die Aufwandsentschädigung nur für die Zeiten der Anwesenheit. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gibt es kein Geld. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) SachsenAnhalt klar. Es liege weder ein Beschäftigungsverhältnis vor, noch fielen in dieser Zeit tatsächliche Mehraufwendungen an, die entschädigt werden müssten.

Auch würden die Kosten, die der Leistungsbezieher für die Anschaffung von für den Ein-Euro-Job benötigten Kittelschürzen und Gummihandschuhen aufgewendet habe, nicht ersetzt, wenn die gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung höher gewesen sei als die gesamten tatsächlichen Aufwendungen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.05.2012, L 2 AS 397/10, rechtskräftig

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