Ein fünf Jahre alter Handy-Vertrag wirkt nicht ohne Weiteres weiter

Hat eine Mobilfunkkundin vor fünf Jahren einen Vertrag geschlossen, für den sie seither rund 30 Euro pro Monat an Telefongebühren zu bezahlen hatte, und erweitert sie den Vertrag um die Internet-Komponente, so darf ihr der Anbieter nicht verschweigen, dass dadurch unter Umständen hohe Kosten auf sie zukommen, wenn sie keine Flatrate wählt. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf Bezahlung von mehr als 4.700 (!) Euro, die die Kundin unwissentlich innerhalb weniger Tage im Internet „versurft“ hat.

Der einfache Verweis auf den Jahre zuvor geschlossenen Vertrag, in dem die Gebühren für die Internetnutzung aufgelistet seien, reicht nicht aus, da die Kundin zuvor gar keine Internetnutzung gebucht hatte und folglich ohne Hinweis nicht damit rechnen musste, derart hohe Gebühren berappen zu müssen.

OLG Hamm, 17 U 170/11

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