Das Landgericht Detmold hat bestätigt, dass ein Pedelec im Straßenverkehr rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln ist. Deshalb gehe von einem solchen Gefährt keine „Betriebsgefahr“ aus, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrers eines Pedelecs führen könnte. Hier ging es um einen 41jährigen Radler, der mit einer 71jährigen Frau zusammengestoßen war, die mit einem Pedelec unterwegs war. Da er die Kurve geschnitten hatte und sie nicht weit genug rechts gefahren war, belegte das Landgericht Detmold die beiden mit einer Schuld von jeweils 50 Prozent – was hauptsächlich den „echten“ Radler traf, da die Frau einen Schlüsselbeinbruch davongetragen hatte, während er unverletzt blieb.
AmG Detmold, 10 S 43/15
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