Ein Treppenlift muss nicht unbedingt medizinisch notwendig sein…

Erscheint es ärztlicherseits geboten, einem Schwerbehinderten den Einbau eines Treppenlifts anzuraten, so kann der Aufwand dafür als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden (hier in Höhe von 18.000 Euro).

Dafür ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Einbau „medizinisch notwendig“ war. Es genügt vielmehr „jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (im Sinne von „angezeigt“) ist“. Und der medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen. Das Verfahren hat damit nach zwei beim Bundesfinanzhof gelandeten Revisionen nach 10 Jahren sein Ende gefunden. FG Münster, 3 K 1097/14 vom 11.02.2016

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