Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Richtervorlagen zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften als unzulässig verworfen, weil das vorlegende Gericht die einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung in seinen Vorlagen nicht ausreichend gewürdigt hatte.
Den Verfahren der konkreten Normenkontrolle liegen zwei Adoptionsverfahren zugrunde, die ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Paar im Hinblick auf zwei volljährige ehemalige Pflegekinder veranlasst hat. Mit Beschlüssen vom März 2013 hatte das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg die Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.01.2013, 1 BvL 2/13 und 1 BvL 3/13
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