Einkommensteuerschulden des Erblassers beim Erben als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

Die auf den Erben übergegangenen, vom Erblasser herrührenden persönlichen Einkommensteuerschulden, die aufgrund der Verwirklichung des Steuertatbestands durch den Erblasser selbst an seinem Todestag rechtlich bestehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Dass die Einkommensteuer nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes (EStG) erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, spielt für das Erbschaftsteuerrecht keine Rolle. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, führt das FG aus. Nach dem EStG entstehe die Einkommensteuer zwar grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also des Kalen-

derjahres. Allerdings habe dies nur für die Veranlagung zur Einkommensteuer Bedeutung. Denn die einschlägige EStG-Vorschrift regele nicht, wann in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht von einer Entstehung der Steuer auszugehen sei.

Insoweit kommt es laut FG Düsseldorf darauf an, dass der Erblasser selbst noch den Tatbestand verwirklicht hat, an den das Einkommensteuergesetz die Leistungspflicht knüpft. Da die Einkommensteuerpflicht mit dem Tod des Steuerpflichtigen erlösche, sei die Veranlagung bis zu seinem Todestag durchzuführen. Die bis zum Todestag des Erblassers entstandene Einkommensteuer sei am Bewertungsstichtag rechtlich entstanden und daher als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2011, 4 K 2263/11 Erb

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