Einspruch: Rechtsbehelfsbelehrung muss Ort der zuständigen Behörde benennen

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die als für den Einspruch hinsichtlich der

Kirchensteuer zuständige Behörde lediglich das „zuständige Generalvi-

kariat“ benennt, ist unzureichend, weil sie den Ort der Behörde offen lässt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Gegenüber dem in Polen katholisch getauften Kläger setzte das Finanzamt mit der Einkommensteuer auch die katholische Kirchensteuer fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Festsetzung der Kirchensteuer ist ausgeführt, dass der Einspruch beim „zuständigen (erz-)bischöflichen Generalvikariat“ einzureichen sei. Der Kläger legte gegen den Kirchensteuerbescheid Einspruch ein, den er damit begründete, nicht Mitglied der deutschen, sondern lediglich der polnischen katholischen Kirche zu sein. Der Einspruch ging etwa sechs Monate nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Generalvikariat ein und wurde als unbegründet abgewiesen, da es nur eine einzige weltumspannende katholische Kirche gebe.

Das FG entschied zunächst, dass der Einspruch fristgerecht eingelegt worden sei, da sich die Einspruchsfrist wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung auf ein Jahr verlängert habe. Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehöre auch die Angabe des Ortes der Behörde, bei der der Einspruch einzulegen sei. Aus dem bloßen Hinweis auf das „zuständige“ Generalvikariat könne der Steuerpflichtige nicht erkennen, wo er den Einspruch einlegen müsse.

Erfolg hatte die Klage dennoch nicht. Der Kläger sei Mitglied der katholischen Kirche, so das FG. Diese sei eine weltweite Bekenntnisgemeinschaft, die lediglich organisatorisch in einzelne Diözesen untergliedert sei. Insoweit bestehe ein Unterschied zur evangelischen Kirche, die autonome Landeskirchen habe.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.11.2011, 4 K 597/10 Ki

Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) fordert eine Aufstockung des Finanzpersonals. Anlass ist der Bericht des Bundesrechnungshofes zum Vollzug der Steuergesetze in Deutschland. Laut DSTG werden danach die Beschäftigten in den Finanzämtern seit vielen Jahren bei ihrer Arbeit überfordert. Hauptgrund sei, dass in den Finanzämtern Personal abgebaut worden sei, während sich die Gesetze ständig änderten. DSTG-Bundesvorsitzender Thomas Eigenthaler sieht darin eine Gefahr Steuergerechtigkeit und sagt „eine Erosion der Steuermoral“ voraus.

Er kritisiert zudem, dass es durch einen unzureichenden Steuervollzug zu hohen Steuerausfällen komme. Ein Gemeinwesen, das zu zwei Billionen Euro verschuldet sei, könne sich Fahrlässigkeit auf diesem Sektor nicht leisten. In einer Sofortmaßnahme seien die Bereiche Veranlagung, Betriebsprüfung und Steuerfahndung bundesweit aufzustocken. Da es „offenbar eine politische Mehrheit für eine grundlegende Steuervereinfachung weit und breit“ nicht gebe, müsse das Finanzpersonal mittelfristig bundesweit um rund 10.000 Beschäftigte aufgestockt werden, fordert Eigenthaler.

Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 18.01.2012

Der Beschluss der Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten, schon ab Mitte 2012 einen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) einzurichten, gefährdet nach Meinung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) die finanzpolitische Souveränität Deutschlands. Die  Regierungen die nationalen Parlamente würden damit vor vollendete Tatsachen gestellt. Insofern brüskiere der Beschluss die Parlamente, so der BdSt. Der ESM berge insbesondere für die deutschen Steuerzahler unabsehbare Risiken, meint der Steuerzahlerbund. Die jetzt beschlossene ESMKreditsumme von 500 Milliarden Euro sei lediglich der Anfang. Der geplante ESM-Gouverneursrat könne unbegrenzt hohe Kreditsummen bewilligen. Die damit verbundenen Steuerzahlerbürgschaften könnten ins Unermessliche wachsen.

Zudem gebe es für ESM-Mitgliedstaaten kein ESM-Austrittsrecht. Die Beteiligung privater Gläubiger an ESM-Hilfsaktionen sei „völlig unzureichend“. Insgesamt drohe Deutschland, einen Teil seiner finanzpolitischen Souveränität an den ESM zu verlieren. Deswegen fordert der Bund der Steuerzahler den Deutschen Bundestag auf, der Schaffung eines ESM die Zustimmung zu verweigern. „Wir brauchen Umschuldungsverhandlungen und konstitutionelle Schuldenbremsen“, so der BdSt. Neue Staatskreditbeschaffungsmaßnahmen gelte es zu verhindern. Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., PM vom 24.01.2012

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