Hauseigentümer, die im Winter Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht von ihrer Dachkante entfernen, können zu Schadenersatz verpflichtet sein, wenn es durch die herabfallenden Überhänge und Eiszapfen zu Schäden an fremdem Eigentum kommt. Dies hat das Landgericht (LG) Wuppertal entschieden.
Eine Wuppertaler Hauseigentümerin hatte entgegen einer entsprechenden Verpflichtung in der städtischen Straßenordnung weder die Eiszapfen von der Dachkante ihres Hauses entfernt noch den Gefahrenbereich unterhalb des Daches abgesperrt. Am 09.12.2010 fielen Eiszapfen herab und beschädigten einen parkenden Pkw. An diesem entstand ein Sachschaden von rund 2.200 Euro netto.
Das Amtsgericht Wuppertal hatte die Schadenersatzklage des Eigentümers des beschädigten Wagens mit dem Argument abgewiesen, für Dachlawinen hafteten Hauseigentümer in als schneearm geltenden Regionen im Allgemeinen nicht. Da auf den beschädigten Pkw aber keine Dachlawine abgegangen war, sondern nach der Straßenordnung zu beseitigende Eiszapfen herabgefallen waren, folgte das LG diesem Argument nicht. Es verurteilte die Beklagte zum Ersatz des gesamten dem Kläger entstandenen Schadens.
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 11.01.2012, 8 S 56/11
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