Für die meisten (rheinland-pfälzischen) Arbeitnehmer behält die alte Lohnsteuerkarte, die letztmalig für das Jahr 2010 ausgestellt wurde, bis zum endgültigen Start des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Dies teilt die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz aktuell mit. Sie greift dabei auf Erfahrungen zurück, wonach jährlich nur bei maximal 15 Prozent der Arbeitnehmer Änderungen auf der Lohnsteuerkarte erforderlich sind.
Alle anderen Bürger müssten daher derzeit nicht tätig werden. Freibeträge müssten zum Start des elektronischen Verfahrens jedoch grundsätzlich neu beantragt werden. Der Starttermin werde rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Gleiches gilt laut OFD für die in 2011 ausgestellten Ersatzbescheinigungen. Die dort eingetragenen Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit sowie Freibeträge) müssten also weiterhin vom Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug verwendet werden.
Nur wenn die Daten der Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise der Ersatzbescheinigung sich geändert haben, müssten Bürger wie bisher ihren Arbeitgeber informieren. Hierzu werde eine Bescheinigung des Finanzamts benötigt. Möglich sei auch, die Änderungen durch das Finanzamt direkt auf der alten Lohnsteuerkarte aus 2010 beziehungsweise der Ersatzbescheinigung vornehmen zu lassen. Die für solche Änderungen der Lohnsteuerdaten notwendigen Vordrucke sind laut OFD im Internet unter „www.fin-rlp.de/vordrucke“
(Rubrik Lohnsteuer) bereitgestellt. Wer nicht mehr wisse, welche Eintragungen auf seiner alten Lohnsteuerkarte stehen, finde die Angaben auch auf seiner Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber. Oberfinanzdirektion Koblenz, PM vom 22.11.2011
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