Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, wenn Angestellte der Europäischen Zentralbank (EZB) durch ein Abkommen von deutschem Elterngeld ausgeschlossen werden, obwohl die EZB keine vergleichbare Leistung erbringt. Hierum bittet das Hessische Landessozialgericht (LSG). Eine bei der EZB in Frankfurt am Main beschäftige Frau beantragte nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Frankfurt. Das hessische Landesversorgungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass für EZB-Mitarbeiter das europäische Recht und nicht das deutsche Arbeits- und Sozialrecht gelte. Dies folge aus einem zwischen Deutschland und der Europäischen Zentralbank geschlossenen Abkommen.
Die in Deutschland nicht steuerpflichtige Frau hat hiergegen Klage erhoben. Der Anspruch auf Elterngeld nach deutschem Recht könne nur durch Gesetz, nicht aber durch ein internationales Abkommen ausgeschlossen werden. Zudem solle das Abkommen lediglich Doppelleistungen vermeiden und die Beschäftigten der EZB von der Beitragspflicht zu den deutschen Sozialversicherungen befreien. Das Elterngeld werde jedoch nicht durch Beiträge finanziert. Auch zahle die EZB keine dem Elterngeld vergleichbare Leistung.
Das Sozialgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben und das Land Hessen zur Zahlung des Elterngeldes verurteilt. Mit einem am 10.03.2011 veröffentlichten Beschluss hat das LSG Hessen hingegen das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem EuGH vorgelegt. Dieser soll nun darüber entscheiden, ob das Abkommen zwischen Deutschland und der EZB zum Recht der Europäischen Union gehört oder lediglich ein völkerrechtlicher Vertrag ist. Ferner sei zu klären, ob das Abkommen vorrangiges Europarecht verletzt, wenn EZB-Angestellte von deutschem Elterngeld ausgeschlossen werden, obwohl die EZB keine vergleichbare Leistung erbringt.
Landessozialgericht Hessen, PM vom 10.03.2011 zu L 6 EG 24/09
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