Erbschaft und Schenkung: Ausländische Abgaben müssen nicht vorab angefallen sein

Setzt neben dem deutschen Finanzamt auch ein ausländischer Staat Erbschaft- und Schenkungsteuer für ausländisches Vermögen fest, kann diese ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Hintergrund: Die ausländische Erbschaft- und Schenkungsteuer durfte bisher nur dann auf die deutsche Steuer angerechnet werden, wenn diese Steuer innerhalb von fünf Jahren nach Entstehen der ausländischen Steuer festgesetzt wurde. Wurde die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor der ausländischen Steuer festgesetzt, verweigerten die deutschen Finanzämter die Anrechnung der ausländischen Steuer. Das gilt nun nicht mehr.

FG Köln, 9 K 2690/09 vom 26.09.2011

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