Ein Familienheim im Inland sowie im EU-Ausland bleibt bei Erbschaften an den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder steuerfrei, wenn
der Erblasser das Heim bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat oder pflegebedingt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben musste und
der Nachkomme die erworbene Wohnung unverzüglich zehn Jahre lang eigennutzt.
Die Steuerbefreiung bleibt jedoch, wenn der Nachfolger aus zwingenden Gründen an der Nutzung des Objekts gehindert war. Im diesem Zusammenhang ergeben sich in der Praxis häufig Zweifelsfragen. Aus diesem Grund weist die Oberfinanzdirektion Rheinland mit der „Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrssteuern 001/2012“ auf besonders zu beachtende Kriterien hin. Wesentliches Element der Befreiung ist, dass der Wohnungswechsel unverzüglich erfolgen muss, also ohne schuldhafte Verzögerung.
In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Keine Befreiung ist danach möglich, wenn sie nur als Ferien-, Wochenendwohnung oder Zweitwohnung für einen Berufspendler genutzt wird. Es reicht nicht, sich lediglich beim Einwohnermeldeamt umzumelden. Gründe, bei denen die fehlende Selbstnutzung nicht schädlich für die Steuerbefreiung ist, sind begrenzt auf wenige Fälle wie beispielsweise Tod, Eintritt der Pflegebedürftigkeit oder das minderjährige Kind. Im Allgemeinen reicht, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt. Hierzu die Beispiele 1 – 4:
1. Zum Nachlass gehört ein vom Erblasser bisher selbst genutztes Einfamilienhaus, das länger nicht renoviert wurde ist. Der Sohn möchte in das Haus einziehen. Er gibt umfangreiche Renovierungsarbeiten in Auftrag und zieht 18 Monate nach Erbanfall und nach Abschluss der zeitintensiven Arbeiten ein. Die Steuerbefreiung wird gewährt, weil alles für einen unverzüglichen Einzug veranlasst wurde und dieser auch erfolgte.
2. Es besteht Renovierungsbedarf, und im Zuge der Arbeiten wird festgestellt, dass eine Renovierung unwirtschaftlich ist und ein Abriss und Neubau kostengünstiger wäre. Nach zwei Jahren zieht der Sohn ins neu
gebaute Gebäude ein. Hier kommt keine Steuerbegünstigung in Betracht, weil keine Nutzung der Wohnung aus dem Nachlass erfolgt ist. 3. Der Sohn meldet sich kurzfristig um, behält aber seine ursprüngliche Wohnung zunächst bei. In den folgenden zwei Jahren veranlasst er die Renovierung und die Aufträge werden nach und nach mit zum Teil großer zeitlicher Verzögerung erteilt. Nach Abschluss der Renovierungszeiten zieht er mit seiner Familie ein. Das ist keine unverzügliche Selbstnutzung mehr, der Sohn hat zwar den Entschluss zeitnah gefasst, die Wohnung selbst zu nutzen, dies aber nicht unverzüglich umgesetzt. 4. Der Vater konnte seine Wohnung wegen Unterbringung im Pflegeheim nicht mehr selbst nutzen. Die Wohnung war vermietet. Der Sohn will die Wohnung selber nutzen und kündigt das Mietverhältnis zeitnah und eine Selbstnutzung erfolgt anschließend kurzfristig: Steuerbegünstigt, wenn der Sohn zeitnah kündigt und nach dem Auszug des Mieters die Wohnung auch unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
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