Derzeit prüft der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der ab 01.01.2009 geltenden Erbschaftsteuer. Jetzt hat er das Bundesfinanzministerium dazu aufgefordert, dem Verfahren mit dem Aktenzeichen II R 9/11 beizutreten. Dabei geht es zum einen um die Frage, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist. Zum anderen muss der BFH klären, ob § 19 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der auf den 01.01.2009 zurückwirkenden Fassung deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahr 2009. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 30 Prozent setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 Euro fest. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.10.2011, II R 9/11