Die Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II, also von Eltern, Geschwistern usw, mit Erwerbern der Steuerklasse III, also allen übrigen Erwerbern, bei den Steuersätzen der Erbschaftsteuer durch § 19 Absatz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Düsseldorfer Finanzgericht (FG) entschieden. Die Revision wurde zugelassen.
Das FG verneint insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar habe der Gesetzgeber Erwerber der Steuerklasse II und Erwerber der Steuerklasse III in § 19 Absatz 1 ErbStG gleichgestellt, obgleich die erstgenannte Personengruppe im Gegensatz zur letztgenannten Personengruppe regelmäßig eine verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser oder Schenker aufweise.
Diese Gleichstellung lasse sich für den Regelfall aber mit einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe bei Erwerbern der Steuerklasse II davon ausgehen dürfen, dass in der Regel ebenso wie bei Erwerbern der Steuerklasse III überwiegend keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und Hausgemeinschaft, sondern allenfalls eine Begegnungsgemeinschaft mit dem Erblasser oder Schenker besteht, die einem geringeren verfassungsrechtlichen Schutz unterliegt.
Im konkreten Fall hat das FG auch eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ausgeschlossen, das Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Unter den Begriff der Familie in diesem Sinne falle die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern. Laut Bundesverfassungsgericht könnten auch nahe Verwandte – wie zum Beispiel Großeltern und Enkel – dem Schutzbereich des Artikel 6 Absatz 1 GG unterfallen. Hierzu zähle der Kläger als Sohn des Bruders des Erblassers aber nicht. Er könne sich daher nicht auf Artikel 6 Absatz 1 GG berufen. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2011, 4 K 2574/10 Erb
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