Während für vererbte und verschenkte Häuser bis 2008 generell die 12,5fache Jahresmiete abzüglich eines Alterswertabschlags angesetzt wurde, lässt sich der Steuerwert einer Immobilie bei Zuwendungen seit Neujahr 2009 nicht mehr so einfach ermitteln. Denn es gibt grundsätzlich drei verschiedene Wege, um zum richtigen Ergebnis zu kommen:
Unabhängig vom angewendeten typisierenden Verfahren kann dem Finanzamt generell der niedrigere Verkehrswert nachgewiesen werden, wenn es zu überhöhten Ansätzen kommt. Diese Option mit Steuerminderungspotenzial erlaubt Paragraf 198 des Bewertungsgesetzes über zwei verschiedene Wege:
Ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken ist erforderlich. Dabei sind sämtliche wertbeeinflussenden Umstände zur Wertermittlung zu berücksichtigen, etwa Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art wie Grunddienstbarkeiten sowie persönliche Nutzungsrechte.
Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das Grundstück ist ebenfalls von Bedeutung.
Nach einem Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3258/06 B) kann der Verkaufspreis auch dann noch berücksichtigt werden, wenn das Geschäft mehr als zwölf Monate nach Erbschaft oder Schenkung stattgefunden hat. Dann muss allerdings im Regelfall durch eine Bescheinigung des Gutachterausschusses nachgewiesen werden, dass inzwischen keine oder nur minimale Änderungen bei Miete und Beschaffenheit der Immobilie stattgefunden haben. Dieser Beleg muss umso ausführlicher sein, je mehr Zeit bereits verstrichen ist. Nach Auffassung der Richter kann diese Bescheinigung aber entfallen, wenn die Einjahresfrist nur minimal – im Urteilsfall gut 14 Monate – überschritten wird. Dann ist die Einschaltung des Gutachters wie beim Verkauf innerhalb eines Jahres entbehrlich.
