Wollen Energieversorger ihre Preise erhöhen, so müssen sie die Preisänderung ihren Kunden per Brief mitteilen. Eine Information via E-Mail genügt nicht, wie aus zwei Urteilen des Dortmunder Landgerichts (LG) hervorgeht, über die die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen berichtet. Das Gericht argumentiert den Verbraucherschützern zufolge damit, dass die Kunden eine E-Mail leichter als einen Brief übersehen könnten. Deswegen sei die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung nicht als gleichwertig anzusehen.
Den Urteilen zufolge dürfen Preisänderungsklauseln in Strom- und Gaslieferverträgen zudem nicht auf die öffentliche Bekanntgabe sowie auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichten. Ansonsten seien sie wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam.
In den zugrunde liegenden Verfahren ging es um Preisänderungsklauseln der Energiehoch3 GmbH sowie die Gelsenwasser AG. Diese erklärte das LG auf die Klagen der Verbraucherzentrale NordrheinWestfalen für unwirksam. Allerdings haben beide Energieversorger Berufung jeweils gegen das sie betreffende Urteil eingelegt, wie die Verbraucherzentrale mitteilt.
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 07.07.2011