Erlöse aus naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen trotz Zahlung in einer Summe auf Vertragslaufzeit verteilbar

Beträge, die als Entschädigung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen gewährt werden, sind Nutzungsentgelte im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG), die nicht zwingend im Zuflussjahr versteuert werden müssen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Sie schloss mit dem Land Nordrhein-Westfalen einen Vertrag über die Duldung von Ersatzaufforstungen auf einer Teilfläche eines zum Betrieb gehörenden Grundstücks ab. Das Land war aufgrund einer Straßenbaumaßnahme zu diesen Maßnahmen verpflichtet. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin eine „einmalige Ertragsausfallentschädigung“, die den entgangenen Ertrag der landwirtschaftlichen Fläche für einen Zeitraum von 20 Jahren abgelten sollte.

In ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG verteilte die Klägerin diesen Betrag auf die Vertragslaufzeit und setzte lediglich 1/20 als Betriebseinnahme an. Das beklagte Finanzamt meinte dagegen, dass eine Versteuerung in vollem Umfang im Jahr des Zuflusses erfolgen müsse, weil es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks, sondern um eine Verdienstausfallentschädigung handele.

Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage statt. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, die Zahlung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 EStG auf 20 Jahre zu verteilen. Dieses Wahlrecht räume das Gesetz jedem ein, der eine Gegenleistung für die Nutzung von Sachen oder Rechten erhalte. Die Zahlung des Landes Nordrhein-Westfalen entfalle im Schwerpunkt auf eine Nutzungsüberlassung der Aufforstungsflächen in diesem Sinne. Die Klägerin könne für einen Zeitraum von 20 Jahren keinerlei Nutzungsvorteile aus den Flächen ziehen. Die ebenfalls in der Vereinbarung enthaltene Duldung trete dahinter zurück, da dieses Element auch anderen Gebrauchsüberlassungen immanent sei. Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2176/10 E, rechtskräftig