Nimmt eine Examenskandidatin nach Verfassen einer schriftlichen Klausur telefonisch mit dem Prüfer, der die Klausur bewerten soll, Kontakt auf, so rechtfertigt dieser Umstand allein nicht die Bewertung der Klausur mit null Punkten. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Klausur, die eine Kandidatin im Rahmen des Zweiten Juristischen Staatsexamens geschrieben hatte. Nachdem sie aufgrund ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden war, legte sie hiergegen Widerspruch ein. Sie rief den Prüfer einer ihrer Klausuren an, der vom Landesjustizprüfungsamt wegen ihres Widerspruchs mit einer Überprüfung seiner Benotung beauftragt worden war. Hierbei erbat sie nähere Erläuterungen zu den Gründen der Notenvergabe. Auch teilte sie dem Prüfer mit, dass sie bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und unter anderem wegen seiner Benotung nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Das sächsische Justizprüfungsamt sah hierin einen nach der sächsischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung unzulässigen Beeinflussungsversuch und setzte die Note der Klausur unter Abbruch des Prüfungsverfahrens nachträglich auf „ungenügend (null Punkte)“ herab. Diese Entscheidung hatte letztlich keinen Bestand, sodass das Prüfungsverfahren fortzusetzen ist.
Das BVerwG stellt zwar klar, dass es der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dient und daher im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, wenn prüfungsrechtliche Bestimmungen die Notenherabsetzung bei Prüfungsleistungen vorsehen, deren Bewertung ein Kandidat durch Einwirken auf den Prüfer zu beeinflussen versucht. Die Umstände, die die Klägerin dem Prüfer hier mitgeteilt habe, seien aber ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen. Von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer könne erwartet werden, dass er solche Mitteilungen richtig einzuordnen wisse und sich von ihnen im Rahmen seiner Bewertung nicht beeinflussen lasse.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.03.2012, BVerwG 6 C 19.11
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