Bei einer erheblichen Dauer und Heftigkeit unfallbedingter Schmerzen und einer über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit ist auch bei einem fahrlässig verursachten Unfall ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro angemessen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Anfang Dezember 2011 kam es in Berlin zu einem Auffahrunfall, bei dem die Fahrerin des voranfahrenden Fahrzeuges ein HWS-Schleudertrauma, eine ISG-Blockade sowie eine Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule erlitt. Sie bekam starke Kopf-, Schulter und Nackenschmerzen und musste sich in ärztliche und krankentherapeutische Behandlung begeben. Insgesamt war sie sechs Wochen krankgeschrieben und verspürte bis zum Sommer 2012 Schmerzen im gesamten Rückenbereich, wobei ihr bis Anfang Februar 2012 ein Schlafen nur mit Schmerzmitteln möglich war. Sie war bis zum Januar 2013 in orthopädischer Behandlung, bei der sie auch immer wieder Spritzen verabreicht bekam.
Die Versicherung des Unfallgegners zahlte ihr ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro. Das war der Geschädigten zu wenig. Insgesamt seien 2.800 Euro angemessen, meinte sie. Die Versicherung lehnte dies ab. Der gezahlte Betrag sei ausreichend.
Die zuständige Richterin beim AG München gab der Klägerin zum Teil Recht. Das Gericht habe sich bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes am Ausmaß und der Schwere der durch den Verkehrsunfall verursachten Verletzungen zu orientieren. Dabei komme dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Das Gericht habe dabei zu berücksichtigen, dass ein Schmerzensgeld den Verletzten in die Lage versetzen solle, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde.
Aufgrund der erheblichen Dauer und Heftigkeit der unfallbedingten Schmerzen und der über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten halte das AG deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro für angemessen. Dabei habe es auch berücksichtigt, dass der Unfall nur fahrlässig verursacht wurde. Die Versicherung müsse daher noch 500 Euro zahlen.
Amtsgericht München, Urteil vom 29.01.2013, 332 C 21014/12, rechtskräftig
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