Fahrradunfall ohne Helm: Mitverschulden an Kopfverletzung zu bejahen

Wer ohne Helm Fahrrad fährt und bei einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer Kopfverletzungen erleidet, muss damit rechnen, dass ihm ein Mitverschulden an dem Unfall angerechnet wird. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschiedener Fall. Eine Fahrradfahrerin war gegen eine Autotür gefahren und gestürzt, nachdem die am rechten Fahrbahnrand parkende Pkw-Halterin die Tür unvermittelt geöffnet hatte. Bei dem Sturz erlitt die Radfahrerin schwere Kopfverletzungen zu. Sie verlangt die Feststellung, dass die Halterin des Pkw und deren Kfz- Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

Das OLG gab der Radlerin Recht, ging aber zugleich von einem Mitverschulden von 20 Prozent aus. Denn die Radfahrerin habe keinen Helm getragen. Zwar bestehe keine allgemeine Helmpflicht. Fahrradfahrer seien jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Der gegenwärtige Straßenverkehr sei besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominierten. Aufgrund der Fallhöhe, der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen und ihrer höheren Geschwindigkeit gegenüber Fußgängern seien Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen solle der Helm schützen. Dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, entspreche der einmütigen Einschätzung der Sicherheitsexperten, so das OLG.

Die Anschaffung eines Schutzhelms sei darüber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher könne nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trage, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013.,

7 U 11/12

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