Die Messergebnisse eines Blitzers können nicht mit der bloßen Behauptung, die Überwachungsanlage weise Fehler auf, widerlegt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden und klargestellt, dass die Ergebnisse beim Blitzer im Britzer Tunnel in Berlin nicht zu beanstanden sind.
Der Kläger war Halter eines Pkw, mit dem im Britzer Tunnel nach Radarmessungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 22 Stundenkilometer überschritten wurde. Nachdem der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, gab das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Kläger auf, für seinen Pkw für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage bestritt der Kläger die Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Messungen im Britzer Tunnel seien – wie allgemein bekannt – nicht ordnungsgemäß, da Fehler bei der Überwachungsanlage vorlägen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Behörde könne einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich sei. Die Behauptung des Klägers, die Messungen im Britzer Tunnel seien nicht ordnungsgemäß, entbehre jeder Substanz und sei „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung seien nicht erkennbar.
Der Verkehrsverstoß sei in einem standardisierten Messverfahren festgestellt worden. Bei dem eingesetzten System werde die Geschwindigkeit des Fahrzeuges auf der Basis einer Weg-Zeit-Messung ermittelt. Auf der überwachten Fahrspur seien drei piezoelektrische Drucksensoren im Abstand von jeweils einem Meter im Fahrbahnbelag eingelassen. Diese bildeten drei Messstrecken. Überfahre ein Fahrzeug die drei Sensoren, führe das Gerät für die drei Messstrecken voneinander unabhängige Zeitmessungen durch. Aus den Messergebnissen werde dann die Geschwindigkeit des Fahrzeuges errechnet. Bei dieser Arbeitsweise seien Messfehler auszuschließen, wenn sonst keine Bedenken an der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Messanlage bestünden. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.03.2011, VG 11 K 17.11
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