Wenn der Mieter inhaltliche Fehler der Betriebskostenabrechnung konkret beanstandet und das Abrechnungsergebnis zutreffend errechnet, darf er auch die künftigen Vorauszahlungen auf dieser Grundlage bestimmen.
Der Mieter erhielt von seiner Vermieterin eine Betriebskostenabrechnung, nach der er noch 84,26 Euro nachzahlen sollte. Er entdeckte jedoch verschiedene Fehler in der Abrechnung und errechnete statt der Nachforderung ein Guthaben zu seinen Gunsten in Höhe von 376,49 Euro.
Daraufhin teilte er der Vermieterin mit, dass er die Vorauszahlungen im Hinblick auf die vorgenommenen Abrechnungskorrekturen um monatlich 30 Euro herabsetzen würde. Außerdem verrechnete er den von ihm errechneten Guthabenbetrag mit den folgenden Mietzahlungen. Zwar korrigierte die Vermieterin ihre Abrechnung, war jedoch mit der Vorgehensweise des Mieters nicht einverstanden und klagte auf Zahlung der einbehaltenen Beträge.
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter recht mit folgender knappen Begründung: Soweit der Mieter inhaltliche Fehler einer vom Vermieter erteilten Betriebskostenabrechnung konkret beanstandet und das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst errechnet, ist er nicht gehindert, eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB auf der Grundlage des so ermittelten Abrechnungsergebnisses vorzunehmen. Auch war der Mieter berechtigt, den errechneten Guthabenbetrag mit der Miete zu verrechnen.
BGH, Urteil vom 6.2.2013, Az. VIII ZR 184/12
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