Falschparker muss komplette Abschleppkosten ersetzen

Wer falsch parkt, muss es hinnehmen, auch mit den Kosten belastet zu werden, die dem beauftragten „Parkraumüberwachungsunternehmen“ im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers entstanden sind. Dies geht aus einem Urteil des Münchener Landgerichts (LG) I hervor. Weil es dem Fall bundesweite Bedeutung beimisst, hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Der Kläger parkte seinen Pkw anlässlich eines Krankentransportes in der Feuerwehranfahrtszone eines Münchner Klinikums im Halteverbot. Das Klinikum hat die Beklagte mit der „Parkraumbewirtschaftung“, insbesondere dem Entfernen von Falschparkern, beauftragt. Aus dem Falschparken entstehende Schadenersatzansprüche waren an die Beklagte abgetreten.

Der Kläger bezahlte neben den Kosten für den Abschleppwagen auch die von der Beklagten geltend gemachte Pauschale für die „Fahrzeugvorbereitung“ in Höhe von 90 Euro sowie Anfahrtskosten des Mitarbeiters der Beklagten, um sein Fahrzeug wiederzuerhalten. Mit der Klage machte er die Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale sowie der Anfahrtskosten geltend (rund 185 Euro).

Das Amtsgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung der Pauschale sowie der Anfahrtskosten verurteilt und die Berufung zugelassen. Das LG hat der Berufung teilweise stattgegeben. Zwar habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Anfahrtskosten tatsächlich für die Entfernung des Pkw angefallen seien. Die Beklagte habe aber einen Anspruch auf Erstattung der Pauschale.

Nach dem Gesetz könne der Geschädigte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Die Ersatzpflicht erstrecke sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen habe dürfen. Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten könne daher nicht allein daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären. Daneben seien die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung, ersatzfähig.

Der Schadenersatzanspruch solle die wirtschaftlichen Folgen eines unerlaubten Eingriffs ausgleichen. Dazu könnten auch Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung beziehungsweise zur Verhinderung des Eintritts eines konkret drohenden Schadens gehören. Erforderlich sei jedoch immer, dass die Aufwendungen die Folge eines bestimmten ersatzpflichtigen Verhaltens sind.

Nach Überzeugung des LG handelt es sich bei der Pauschale für die „Fahrzeugvorbereitung“ in Höhe von 90 Euro nicht um Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen, sondern um Kosten, die wegen des konkreten Schadensereignisses entstanden und daher ersatzfähig sind. Landgericht München I, 15 S 14002/09, nicht rechtskräftig

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