Während der Familienpflegezeit liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn aus folgender Summe vor: verringertes reguläres Arbeitsentgelt + Entgeltaufstockung des Arbeitgebers. Dies gilt auch, soweit dadurch ein negativer Kontenstand aufgebaut wird.
In der Nachpflegephase wird bei voller Arbeitszeit nur das reduzierte Arbeitsentgelt ausgezahlt, um das Wertguthaben auszugleichen. Hier liegt Zufluss von Arbeitslohn nur in Höhe des reduzierten Lohns vor.
Das zinslose Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an den Arbeitgeber für die Aufstockung hat keine lohnsteuerpflichtigen Konsequenzen.
Zahlt der Arbeitnehmer Prämien in eine Familienpflegezeitversicherung, liegen bei ihm Werbungskosten vor.
Hat hingegen der Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen und lässt er sich die bezahlten Beträge nicht vom Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich aus der Prämienübernahme durch den Arbeitgeber keine steuerlichen Folgen, sodass für den Angestellten weder Arbeitslohn noch Werbungskosten vorliegen.
Wurde die Familienpflegezeitversicherung als günstigerer Gruppenversicherungsvertrag im Paket abgeschlossen, gehören die hierbei erzielten Prämienvorteile nicht zum Arbeitslohn.
Kommt es nicht mehr zum vollständigen Ausgleich des negativen Wertkontos, weil der Beschäftigte gekündigt wurde und der Ausgleichsanspruch mangels Aufrechnungsmöglichkeit erlischt, liegt darin kein geldwerter Vorteil.
Entfällt der (vollständige) Ausgleich eines negativen Wertkontos, weil der Beschäftigte mit behördlicher Zustimmung gekündigt wurde und der Ausgleichsanspruch mangels Aufrechnungsmöglichkeit erlischt, liegt kein geldwerter Vorteil in Höhe der erloschenen Ausgleichsforderung vor.
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