Stürzt ein Motorradfahrer auf Rollsplitt im Kurvenbereich einer Gemeindestraße, haftet die Gemeinde für seine Schäden, wenn sich kein Warnhinweis unmittelbar vor der Unfallstelle befindet. Allerdings muss sich der Motorradfahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ein paar Kurven vor der Unfallstelle ein Gefahrstellenschild gestanden hat. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden und eine Haftung der Gemeinde für 2/3 der Schäden angenommen.
Die beklagte Gemeinde ließ auf einer Gemeindestraße Straßenausbesserungsarbeiten durch ein beauftragtes Unternehmen durchführen. Das Unternehmen verwendete unter anderem Rollsplitt. Knapp eine
Woche nach Beendigung der Arbeiten ließ es die zuvor aufgestellten Warnschilder „Splitt“ und „Rollsplitt“ entfernen. Es verblieb lediglich ein Warnschild (Zeichen 101 Gefahrstelle), das mehrere Kurven vor der Unfallstelle aufgestellt war. Der Geschädigte befuhr mit seinem Motorrad bei Tageslicht die Straße und stürzte im Bereich einer rechten Kurve auf Rollsplitt. Er hatte beim Verlassen des Kurvenbereichs sein Motorrad beschleunigt. Er erlitt unter anderem Verletzungen an der Hand und am Knie und wurde in der Folge dreimal operiert. Er verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde. Das OLG hat eine Haftung der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bejaht. Auch wenn die Gemeinde die konkret durchzuführenden Arbeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, behalte sie ihre Aufsichts- und Überwachungspflichten, die sie hier verletzt habe. Denn das beauftragte Unternehmen habe nach Durchführung der Bauarbeiten die auf Rollsplitt hinweisenden Schilder mit Ausnahme des Schildes ein paar Kurven vor der Unfallstelle unmittelbar vor dem Unfall abbauen lassen. Der Rollsplitt sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Weise beseitigt gewesen, dass keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer mehr bestanden hätte.
Jedoch treffe den Motorradfahrer haftungsrechtlich ein Mitverschulden. Dieses ergebe sich aus der von dem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr, die durch einen Fahrfehler des Motorradfahrers erhöht worden sei. Denn der Motorradfahrer habe sein Motorrad im Kurvenbereich zum Beschleunigen hochgeschaltet und damit eine vermeidbare Gefahrerhöhung geschaffen. Zwar sei der auf der Straße befindliche Rollsplitt für ihn vor und bei Befahren der Rechtskurve optisch nicht erkennbar gewesen. Jedoch hätte für den Motorradfahrer das ein paar Kurven vor der Unfallstelle auf eine Gefahrenstelle hinweisende Verkehrszeichen Anlass sein müssen, im Bereich der Rechtskurve das Motorrad nicht zu beschleunigen. Das Schild hätte Warnung sein müssen, dass auch mit einigem zeitlichen Abstand noch Gefahrenstellen auftreten können. Zudem sei aufgrund des optischen Eindrucks für den Benutzer der Straße erkennbar gewesen, dass im Unfallbereich Ausbesserungsarbeiten stattgefunden hatten, die zu besonderer Vorsicht hätten Anlass geben müssen. Denn der ausgebesserte Bereich sei deutlich dunkler gefärbt gewesen als der übrige Straßenbelag. Das Mitverschulden des Motorradfahrers führe zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu seinen Lasten und 2/3 zulasten der Gemeinde. Neben 2/3 der materiellen Schäden unter anderem an Helm und Motorrad erhalte der Motorradfahrer ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.06.2015, 7 U 143/14
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