Bei einem Fernabsatzvertrag bedarf es nach Ausübung des Widerrufsrechts keiner weiteren Stornierungsbestätigung. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.
Eine Münchenerin buchte bei einem großen Münchener Unternehmen über dessen Internetseite online den Schwimmkurs „Kraulen“, der noch am gleichen Tag bestätigt wurde. Noch am gleichen Tag stornierte sie die Buchung, indem sie das online zur Verfügung gestellte Stornierungsformular des Unternehmens ausfüllte und abschickte. Das Unternehmen hat die Stornierung erhalten, aber nicht bestätigt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens steht: „Bei online-Anmeldungen ist die Stornierung zusätzlich über die Webseite „Kursbuchung/Stornierung eines Kurses“ unter Angabe der Buchungsnummer und der bei der Anmeldung angegebenen Emailadresse möglich.“
Sobald der Kunde das Stornierungsformular abschickt, erhält er eine neue E-Mail mit folgendem Inhalt: „Um die Stornierung final abzuschließen, müssen Sie diesen Link jetzt anklicken: Bitte klicken Sie hier, um final zu stornieren. Sobald wir Ihre Stornierungsbestätigung erhalten haben, bekommen Sie von uns eine weitere Mail, die die Stornierung bestätigt.“ Diese Stornierungsbestätigung hat die Kundin nicht abgeschickt. Anfang September erhielt sie eine Rechnung über 117 Euro für den Schwimmkurs. Sie bezahlte nicht. Daraufhin reichte das Unternehmen eine Klage gegen sie ein. Es meint, dass die Stornierung unwirksam sei, da sie von der Kundin trotz der Aufforderung nicht bestätigt worden sei.
Das AG München gab der Klägerin Recht. Der online gebuchte Schwimmkurs sei ein Fernabsatzvertrag im Sinn von § 312b Absatz
1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da er einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Klägerin, einem Unternehmen, und der Beklagten, einer Verbraucherin, darstellt, der über Fernkommunikationsmittel, hier das Internet, abgeschlossen wurde. Bei einem Fernabsatzvertrag stehe dem Verbraucher gemäß § 312 d Absatz 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht sei von der beklagten Kundin wirksam ausgeübt worden. Die Klägerin habe das von der Kundin ausgefüllte und abgeschickte Stornierungsformular erhalten. Der Widerruf sei rechtzeitig und in der richtigen Form erfolgt. Er sei auch wirksam, obwohl die Kundin die Stornierungsbestätigung nicht abgeschickt habe. Das Gericht führt aus, dass solch eine zusätzliche Bestätigung nach Ausübung des Widerrufsrechts weder im Gesetz vorgesehen sei noch sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe. Die Kundin habe bei der Stornierung ihre E-MailAdresse und Buchungsnummer angeben müssen, sodass für die Klägerin die eindeutige Zuordnung möglich gewesen sei.
Amtsgericht München, Urteil vom 20.03.2014, 261 C 3733/14, nicht rechtskräftig
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