Firmenfortführung: Nicht bei bloßer Beibehaltung einer Geschäftsbezeichnung

Eine Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) – hier: für Steuerschulden – ist ausgeschlossen, wenn es sich bei der „übernommenen Firma“ um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt und der „Übernehmende“ deren Geschäftsbezeichnung beibehält. Dies betont das Finanzgericht (FG) Münster.

Die Klägerin pachtete ein Chinarestaurant von einer GbR, die dieses zuvor unter derselben Bezeichnung betrieben hatte. Die Bezeichnung ließ keinen Rückschluss auf den Geschäftsinhaber zu. Das beklagte Finanzamt nahm die Klägerin gemäß § 25 HGB als Firmenfortführerin für rückständige Steuerschulden der GbR in Anspruch. Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und den Haftungsbescheid aufgehoben. Der Gaststättenname des Chinarestaurants stelle eine bloße Geschäftsbezeichnung (Etablissementbezeichnung) und keine Firma dar, da er keinen Hinweis auf den Unternehmens-träger enthalte. Die Bezeichnung habe auch nicht Bestandteil der Firma der GbR sein können, weil eine GbR nicht firmenfähig sei. Eine analoge Anwendung des § 25 HGB auf die Fortführung einer Geschäftsbezeichnung lehnte das Gericht wegen des Verbots der steuererhöhenden Analogie ab.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.04.2012, 4 K 562/09

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