Duldet es ein Arbeitgeber (hier ein Krankenhausträger), dass seine Lieferanten den Beschäftigten seines Unternehmens Waren (hier Apothekenartikel) billiger verkaufen, so handelt es sich bei der Ersparnis durch die Rabatte nicht um steuerpflichtigen Arbeitsverdienst.
Das Handeln des Lieferanten sei vor allem von dem Gedanken getragen, Kunden zu gewinnen, an sich zu binden (auch den Krankenhausträger) und trotz der geringeren Preise durch Synergieeffekte einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften.
Entscheidend sei, ob die Zuwendungen des Lieferanten Prämie oder Belohnung für eine Leistung seien, die die Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses erbringen würden – wovon hier keine Rede sein könne. Das Finanzamt hatte dem Krankenhausträger für ein Jahr eine Lohnsteuernachzahlung in Höhe von 19.400 Euro auferlegt – vergebens.
BFH, VI R 64/11 vom 18.10.2012
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