Flug annulliert: Frist für Klage auf Ausgleichs- leistung nach europäischem Recht bestimmt sich nach nationalen Vorschriften

Die Frist für die Erhebung von Klagen auf Ausgleichsleistung wegen der Annullierung von Flügen bestimmt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar.

Rechtlicher Hintergrund: Das Unionsrecht gewährt Fluggästen bei Flugannullierungen grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Die Fluggäste können diesen Anspruch vor den nationalen Gerichten geltend machen. Eine Bestimmung über die Frist, innerhalb der Klagen auf Ausgleichsleistung erhoben werden können, enthalten die europäischen Regelungen nicht.

In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats ist, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Jedoch müssten diese Verfahrensmodalitäten den Grundsatz der Effektivität und den Grundsatz der Äquivalenz im Vergleich zu den im innerstaatlichen Recht für ähnliche Situationen vorgesehenen Modalitäten wahren.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2012, C–139/11

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