Tritt ein Anleger im Wege eines Haustürgeschäfts einem geschlossenen Investmentfonds bei, kann er seinen Beitritt normalerweise binnen 14 Tagen widerrufen. Diese Frist läuft jedoch nicht, wenn er über das ihm gesetzlich zustehende Widerrufsrecht unzutreffend belehrt wurde. Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs scheidet er dann aus der Fondsgesellschaft aus. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit teilweise die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten im Januar 2008 nach mehrfachen, in ihrem Wohnhaus durchgeführten Beratungsgesprächen entschieden, sich zum Zweck der Kapitalanlage mit einer Einlage an einem Investmentfonds der Beklagten zu beteiligen. Nachdem sie über 22.000 Euro eingezahlt hatten, widerriefen sie im Dezember 2009 ihre Beteiligungen. Die Beklagte meint, der Beitritt beruhe nicht auf einem Haustürgeschäft. Die Beitrittserklärung sei zudem im Dezember 2009 nicht mehr widerrufbar gewesen, weil die dafür vorgesehene Frist zuvor abgelaufen sei. Die Anleger seien bei Abgabe ihrer Beitrittserklärung ordnungsgemäß belehrt worden.
Das OLG Hamm hat dem Kläger Recht gegeben und festgestellt, dass er und seine Ehefrau seit Dezember 2009 nicht mehr als Gesellschafter an der beklagten Fondsgesellschaft beteiligt sind. Sie hätten ihren im Januar 2008 erklärten Beitritt wirksam widerrufen. Auf den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft seien die Regeln über den Haustürwiderruf anzuwenden. Ein Haustürgeschäft liege vor. Dem Beitritt seien fünf Verhandlungen vorausgegangen, bei denen zusammenhängende Inhalte besprochen worden seien. Deswegen habe eine fortwirkende Überraschungssituation vorgelegen.
Der Widerruf sei im Dezember 2009 möglich gewesen, weil beim Beitritt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sei. In der hierzu verfassten Erklärung sei versäumt worden, den Anleger darauf hinzuweisen, dass er im Fall eines Widerrufs lediglich Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richteten.
Diese Folge gelte auch für den Kläger und seine Frau, nachdem ihr Beitritt zu der Fondsgesellschaft in Vollzug gesetzt worden sei. Sie hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, sondern auf ein ihnen nach gesellschaftsvertraglicher Abwicklung möglicherweise zustehendes Abfindungsguthaben, das aber noch geklärt werden müsse.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.01.2013, I–8 U 281/11
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