Fordert ein Arbeitgeber eine Pflegekraft, die er einstellen will, dazu auf, einen Nachweis für die Impfung gegen Hepatitis B vorzulegen, so kann dies als Beauftragung mit der Durchführung einer solchen Impfung auszulegen sein.
Das Berliner Arbeitsgericht entschied daher, dass aus einer solchen Beauftragung folge, dass der Arbeitgeber die von der Arbeitnehmerin verauslagten Kosten der Impfung ihr als Ersatz von Aufwendungen zu ersetzen hat.
Arbeitsgericht Berlin, 6 Ca 874/11