Nach § 13 Absatz 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, steuerfrei, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Allerdings kommt dieser Freibetrag nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind, wie das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mitteilt.
Danach kann der Freibetrag beispielsweise Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden. Für sie bestehe zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht, erläutert das BayLfSt. Es reiche aus, wenn eine dieser Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sei, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen.
Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom 08.04.2014, S 3812.1.1 – 1/15 St 34
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