In die Berechnung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro je Arbeitnehmer sind die Kosten des Programms, des äußeren Rahmens der Veranstaltung und auch die Reisekosten einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klargestellt und in drei Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze überschritten war und die Zuwendungen des Arbeitgebers der (pauschalen) Lohnsteuer unterliegen.
Es handelte sich um eine Betriebsveranstaltung anlässlich eines Firmenjubiläums einer Aktiengesellschaft. An dieser nahmen Arbeitnehmer der AG sowie der Tochtergesellschaften teil. In der Folge kam es anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu einem Streit darüber, ob die Freigrenze von 110 Euro überschritten wurde. FG Düsseldorf, PM vom 27.06.2011
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