In Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig, nicht aber so genannte Fremdwerbeanlagen, also Werbung für anderorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte. Die Klägerin, ein bundesweit Außenwerbung betreibendes Unternehmen, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im so genannten Euro-Format (2,66 x 3,66 Meter) in einer Gemeinde im Landkreis Alzey-Worms. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung.
Das VG Mainz wies die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz seien in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 23.03.2016, 3 K 446/15.MZ
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