Die Gebührensatzung eines Friedhofs darf für Leistungen, die mit einem unterschiedlichen Aufwand verbunden sind, nicht die gleichen Gebühren vorsehen. Dies hebt das Koblenzer Verwaltungsgericht (VG) hervor. So dürfe eine Urnenräumung nicht genauso teuer sein wie die wesentlich aufwändigere Räumung eines Doppelwahlgrabes. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Die Klägerin ließ 2011 die Urne mit der Asche einer Angehörigen in der Urnenwand auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Weitersburg bestatten. Hierfür zahlte sie eine Nutzungsgebühr. Zudem verlangte die Kommune in einem gesonderten Bescheid gemäß ihrer damals geltenden Friedhofsgebührensatzung für die zukünftige Räumung einer Grabstelle nach Ablauf der Nutzungszeit eine Gebühr von 200 Euro. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Deshalb erhob sie eine Untätigkeitsklage. Zum 01.01.2014 änderte die Ortsgemeinde ihre Satzung. Nunmehr verlangt sie für die Räumung von Grabstellen unterschiedliche Gebühren, unter anderem für die Räumung einer Urne aus der Urnenwand 203 Euro und für die eines Doppelwahlgrabes 544 Euro.
Die Untätigkeitsklage hatte Erfolg. Der Gebührenbescheid über 200 Euro sei rechtswidrig, weil die in den Friedhofsgebührensatzungen hierzu enthaltenen Bestimmungen nichtig seien, so das VG. Die satzungsrechtliche Gebührenregelung in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Fassung verletze den Gleichheitsgrundsatz. Sie sehe nämlich für die zukünftige Räumung einer Grabstelle unabhängig von der Art der Grabstelle stets die gleiche Gebühr von 200 Euro vor, obwohl sich die Leistungen, die die Kommune bei einer Räumung erbringen müsse, deutlich voneinander unterschieden. Der Aufwand für die Räumung einer Urne sei erheblich geringer als der für eine Doppelwahlgrabstätte. Dies habe die Ortsgemeinde Weitersburg mittlerweile selbst durch die Staffelung der Gebühren in ihrer neuen Gebührensatzung zum Ausdruck gebracht. Von daher habe die Ortsgemeinde zwei unterschiedliche Sachverhalte willkürlich gleich behandelt. Dies sei unzulässig.
Der angegriffene Bescheid könne auch nicht auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Friedhofsgebührensatzung gestützt werden, auch wenn danach für die Räumung der Urne aus der Urnenwand eine Gebühr von 203 Euro zu erheben sei. Diese Vorschrift verstoße gegen das kommunalabgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip. Danach müssten Gebühren grundsätzlich so kalkuliert werden, dass eine Erzielung von Überschüssen vermieden werde. Diesen Grundsatz habe die Ortsgemeinde missachtet. Dies belege die vorgelegte Kalkulation für die Bemessung der Gebühr. Danach benötige die Gemeinde für die Räumung der Urne aus der Urnenwand insgesamt fünf Arbeitsstunden, für die jeweils 36 Euro in Ansatz zu bringen seien, sowie viereinhalb Stunden lang einen Lkw. Ein solcher Personal- und Fahrzeugbedarf sei nicht nachvollziehbar und deutlich überzogen. Fehle aber somit eine wirksame Regelung über die Gebührenhöhe in der Friedhofsgebührensatzung, verfüge der Bescheid über keine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage. Er sei deswegen aufzuheben.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.01.2014, 1 K 721/13.KO
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