Frist verpasst: Krankenkasse muss zahlen

Gesetzliche Krankenkassen müssen innerhalb von drei Wochen über Anträge ihrer Versicherten entscheiden. Tun sie das nicht, ohne zu begründen, warum die Bearbeitung des Antrags mehr Zeit in Anspruch nimmt, müssen sie die beantragte Leistung erbringen.

Ein gesetzlich Versicherter beantragte bei seiner Krankenkasse eine neue Kniegelenk-Prothese im Wert von knapp 50.000 Euro. Nachdem drei Wochen verstrichen waren, ohne dass die Krankenkasse über seinen Antrag entschieden hatte, führte der Versicherte an, die Prothese gelte damit als genehmigt.

Das SG Dessau-Roßlau gab dem Versicherten Recht. Gesetzliche Krankenkassen müssen nach dem Patientenrechtegesetz innerhalb von drei Wochen prüfen, ob dem Versicherten die beantragte Leistung zusteht. Verzögert sich die Prüfung des Antrags, muss die Krankenkasse dem Versicherten schriftlich die Gründe hierfür nennen. Da die Kasse das hier nicht getan hat, gilt der Antrag auf Versorgung mit einer neuen Prothese als genehmigt. Eine solche „fiktive Genehmigung“ kann auch nicht mehr zurückgenommen werden.

SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013, S 21 KR 282/13

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