Fußball-WM und EURO: UEFA und FIFA dürfen Rechte an Fernsehübertragung nicht exklusiv an Bezahlfernsehen verkaufen

Die Fußballverbände UEFA und FIFA haben im Streit mit Belgien und Großbritannien um die Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte bei der Fußball-Weltmeisterschaft und der Fußball-Europameisterschaft eine gerichtliche Niederlage erlitten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Belgien alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde und das Vereinigte Königreich alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrunde und der Endrunde der EURO als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung einstufen durfte. Das bedeutet, dass diese Spiele nicht exklusiv im Fernsehen übertragen werden dürfen. Hiergegen hatten sich UEFA und FIFA gewandt, für die der Verkauf der Fernsehübertragungsrechte an der WM und der EURO eine wichtige Einnahmequelle ist.

Zwar, so der EuGH, würden der freie Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, der freie Wettbewerb und das Eigentumsrecht beeinträchtigt, wenn ein Mitgliedstaat bestimmte Ereignisse als solche von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung bezeichnet und ihre Exklusivübertragung verboten wird. Solche Beeinträchtigungen seien jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen.

Zudem greift der EuGH auf die Ausführungen der Vorinstanz zurück, wonach tatsächlich alle Spiele der Endrunden der beiden betroffenen Wettbewerbe bei dem Publikum in Belgien und dem Vereinigten Königreich ein Interesse hervorrufen, das groß genug ist, um zu einem Ereignis von erheblicher Bedeutung gehören zu können. Insoweit habe sich aus den Akten zum einen ergeben, dass diese Turniere in ihrer Gesamtheit bei der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei denjenigen, die ohnehin Fußballspiele im Fernsehen verfolgten, immer sehr populär waren. Zum anderen seien sie in den betreffenden Mitgliedstaaten bis dahin im frei zugänglichen Fernsehen übertragen worden.

Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 18.07.2013, C–201/11 P,

C–204/11 P und C–205/11