Eine Zweitwohnungssteuer kann auch für eine „Gartenhütte“ anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden. Eine die Steuer auslösende Zweitwohnung müsse keinen besonderen Komfort ausweisen.
Die Klägerin hatte sich gegen einen Steuerbescheid der Stadt Grünberg gewandt, die sie für das Jahr 2011 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161,18 Euro veranlagt hatte. Die Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen in ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von zehn Prozent des Mietwertes. Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“.
Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, rund 30 bis 40 Quadratmeter großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Gegen die Veranlagung wandte sie ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte. Dies jedoch erachtete das VG als ausreichend. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. Eine Zweitwohnung erfordere weder einen besonderen Komfort in der Ausstattung noch eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung erfülle die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen. Das zeige insbesondere das Vorhandensein eines Stromanschlusses, einer Wasserversorgung, einer Küchennische und einer Toilette. Gegen das Urteil können die Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI, nicht rechtskräftig
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